§ 44 WStV § 44

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über die Sitzungen des Stadtsenates sind durch Magistratsbeamte, die der Bürgermeister bestimmt, Protokolle zu führen, in welchen alle Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden müssen.

(2) Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchiv aufzubewahren.

(3) Die Protokolle sind spätestens vom achten Tag nach der Sitzung an durch 14 Tage zur Einsicht der Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.

(4) Vertrauliche Anträge und Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Einsichtnahme in solche Protokolle ist den Mitgliedern des Gemeinderates erst gestattet, wenn der Bürgermeister die Aufhebung der Vertraulichkeit dieser Beschlüsse ausgesprochen hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 WStV
§ 45 WStV