Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2026
(1)Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2)Absatz 2,Zu einem gültigen Beschluss des Stadtsenates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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