§ 97 WStV § 97

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:

a)

die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;

b)

die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;

c)

die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates;

d)

die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;

e)

die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;

f)

die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;

g)

die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind;

h)

der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 96 WStV
§ 98 WStV