§ 88 WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Dem Gemeinderat ist ferner vorbehalten:

a)

die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;

b)

die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des Magistrats;

c)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für Dienstverträge sowie die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Kollektivverträgen;

d)

die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben und sonstigen öffentlich- rechtlichen Geldleistungen sowie die Festsetzung von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde;

e)

die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung oder zum Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v. T. des Voranschlagsansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ in dem vom Gemeinderat nach § 86 Abs. 1 festgestellten Voranschlag für das jeweilige Finanzjahr übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden;

f)

die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung und zum Tausch von beweglichem Vermögen, wenn der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach lit. e übersteigt, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterialien handelt;

g)

die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen;

h)

die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde;

i)

die Gewährung von Darlehen von mehr als dem Zweifachen des Wertes nach lit. e;

j)

die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich den Wert nach lit. e übersteigt;

k)

die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Leasingverträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 60 v. H. des Wertes nach lit. e oder im Falle eines späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis das Zweifache des Wertes nach lit. e übersteigt;

l)

die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von nicht unter lit. c oder e bis k fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich den Wert nach lit. e oder die einmalige Leistung das Zweifache dieses Wertes übersteigt; hievon sind die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen zur Durchführung bereits bewilligter Herstellungen und Anschaffungen sowie Dienstverträge ausgenommen;

m)

die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach lit. e betragen;

n)

die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Mittelverwendung, wenn sie mehr als den Wert nach lit. e betragen;

o)

die Verleihung von Ehrengaben;

p)

die Bewilligung von Beiträgen, Förderungen und Schenkungen in der Höhe von mehr als 4 v. H. des Wertes nach lit. e;

qu)

die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher Forderungen, wenn die Forderung 40 v. H. des Wertes nach lit. e übersteigt;

r)

der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag des Wertes nach lit. e übersteigt;

s)

die Bewilligung für Herstellungen und Anschaffungen, wenn für diese im Voranschlag zumindest eines der folgenden Jahre mehr als das Zweifache des Wertes nach lit. e sicherzustellen ist;

t)

die Bewilligung von sonstigen bisher nicht angeführten Ausgaben, die das Zwanzigfache des Wertes nach lit. e übersteigen, mit den auch in lit. l angeführten Ausnahmen;

u)

die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen, deren organisatorische Vorschriften eine Genehmigung durch den Gemeinderat vorsehen;

v)

Beschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der Gemeinde auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht, ausgenommen die im § 112 angeführten Angelegenheiten.

(2) Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag, im Falle des § 86 Abs. 1 zweiter Satz auch gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag für das nächstfolgende Finanzjahr, mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Abs. 1 sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das jeweilige Finanzjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach § 88 Abs. 1 lit. e, auf volle 100 Euro aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des Finanzjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.

(3a) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (§ 105 Abs. 3a) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen.

(4) Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (§ 80) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Abs. 1 vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in lit. a,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.

In Kraft seit 14.07.2021 bis 31.12.9999
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