§ 86a WStV § 86a

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag nicht festgestellt, gilt vorläufig bis zu dessen Feststellung, längstens jedoch für die ersten sechs Monate des Finanzjahres, der vorjährige Voranschlag. Die Höchstgrenze der zulässigen monatlichen Mittelverwendung ist ein Zwölftel der veranschlagten Beträge. § 101 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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