Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
(1)Absatz einsSoweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sind die Organe der Gemeinde zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind, verpflichtet.Soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sind die Organe der Gemeinde zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind, verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser mit Beschluss derartige Informationen ausdrücklich verlangt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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