§ 77 WStV § 77

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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