Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2025
(1)Absatz einsFür die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Sitzungen auf Verlangen, Wortmeldungen einschließlich Wiener Stunden sowie die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2)Absatz 2Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
In Kraft seit 16.05.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 WStV