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Legende:
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(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.