§ 29 WStV

Wiener Stadtverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

  1. (1)Absatz einsFür die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Sitzungen auf Verlangen, Wortmeldungen einschließlich Wiener Stunden sowie die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

Stand vor dem 15.05.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.05.2025
(1) Für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

  1. (1)Absatz einsFür die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates können die im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Sitzungen auf Verlangen, Wortmeldungen einschließlich Wiener Stunden sowie die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.Vereinbarungen nach Absatz eins, bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Vorsitzenden des Gemeinderates folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Vorsitzenden dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, geschlossen, hat der Vorsitzende auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.

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