§ 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können,

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und

4.

dass die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

In Kraft seit 08.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft
§ 10 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft