§ 1 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft), Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Geltungsbereich
Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 89 bis 89h der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehen sind.
In Kraft seit 12.04.2011 bis 31.12.9999
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