§ 6 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990

Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft,

2.

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990,

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,

4.

inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011 überschritten werden,

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 19/2017 überschritten werden, oder wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(2) Im Fall des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,

sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft
§ 7 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft