§ 9 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können,

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und

4.

dass die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 , 3 und 4bis 5 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Stand vor dem 07.06.2017

In Kraft vom 07.10.2014 bis 07.06.2017

(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

1.

dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können,

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und

4.

dass die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 , 3 und 4bis 5 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

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