Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.
(2)Absatz 2Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.
(3)Absatz 3Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.
(4)Absatz 4Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatz 2, gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.
(5)Absatz 5Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.
(6)Absatz 6Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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