§ 103 WKG Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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