§ 93 WKG Stimmabgabe

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.

In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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