§ 83 WKG Zustellungsbevollmächtigter

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

4.

die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5.

die Erhebung eines Einspruches und

6.

die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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