Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsFür jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.
(2)Absatz 2In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.
(3)Absatz 3Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen für den Zweck der umfassenden Beeinflussung der Willensbildung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu deren Organen, sowie für Zwecke der Statistik jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 86 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 86 WKG