§ 78 WKG Hauptwahlkommission

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,

10.

die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

11.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

12.

die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

13.

die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und

14.

die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.

In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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