§ 69 WKG Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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