§ 103 WKG Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 undMitglieder der BestellungSpartenkonferenz gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen Spartenvertretung angehörenSpartenkonferenz.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 undMitglieder der BestellungSpartenkonferenz gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen Spartenvertretung angehörenSpartenkonferenz.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

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