§ 95 WKG Vorzugsstimme

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Stimmabgabe

§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nurDer Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigtder Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlichEs kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder den gemäß § 86 Abs. 3 und mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4 Bevollmächtigten auszuüben) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. BlindeAuch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassenihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Stimmabgabe

§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nurDer Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigtder Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlichEs kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder den gemäß § 86 Abs. 3 und mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4 Bevollmächtigten auszuüben) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. BlindeAuch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassenihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

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