§ 142 WKG Anpassung betraglicher Regelungen

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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