§ 140 WKG Paritätische Ausschüsse

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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