§ 145 WKG Zustellung, Fristen

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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