§ 142 WKG Anpassung betraglicher Regelungen

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antragvon der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßtangepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 21.06.2006

Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antragvon der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamtvon der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßtangepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.

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