§ 4 WFA-EU-MV Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

WFA-EU-MV - WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Kalkulationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
    2. 2.Ziffer 2eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU,
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel,
    5. 5.Ziffer 5die Gesamtbelastung,
    6. 6.Ziffer 6die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
    7. 7.Ziffer 7die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt.
  2. (2)Absatz 2,Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle fünf Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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