Gesamte Rechtsvorschrift WFA-EU-MV

WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung

WFA-EU-MV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 WFA-EU-MV Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, unddie Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 288, Absatz 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, und
  2. 2.Ziffer 2die Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushaltdie Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 288, Absatz 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

§ 2 WFA-EU-MV Ziel


Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erarbeitet und vertreten werden.

§ 3 WFA-EU-MV Einvernehmensherstellung


§ 3 (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wennParagraph 3, (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. 1.Ziffer einsfinanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von voraussichtlich mindestens einer Million Euro pro Jahr zu erwarten sind, oder
  2. 2.Ziffer 2die vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt gemäß Finanzbogen mindestens acht Millionen Euro pro Jahr erreichen.
  1. (2)Absatz 2,Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsAlle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
    2. 2.Ziffer 2Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 4 WFA-EU-MV Abschätzung der finanziellen Auswirkungen


Kalkulationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
    2. 2.Ziffer 2eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU,
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel,
    5. 5.Ziffer 5die Gesamtbelastung,
    6. 6.Ziffer 6die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
    7. 7.Ziffer 7die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt.
  2. (2)Absatz 2,Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Werden die Grenzen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle fünf Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 5 WFA-EU-MV Hilfsmittel


Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften bereit. Das Instrument ist für die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.

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