Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
1.Ziffer einsdie Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, unddie Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 288, Absatz 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, und
2.Ziffer 2die Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushaltdie Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 288, Absatz 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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