§ 9 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eines von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Vergehens macht sich schuldig:

a)

wer die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz oder in Schadensabsicht verletzt;

b)

wer die betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unbefugt verwertet, die ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind.

(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe kann auch auf Geldstrafe bis zu 14 000 Euro erkannt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 WAOR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WAOR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WAOR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WAOR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WAOR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WAOR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 WAOR
§ 10 WAOR