(1) Abweichend von § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO besteht nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten über die Dauer von längstens dreiunddreißig Monaten. Für den gewährten Ratenzahlungszeitraum fallen von Gesetzes wegen keine Zinsen an. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ist ausgeschlossen.
(2) Für das Ratenzahlungsmodell nach Abs. 1 gilt Folgendes:
1. | Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind auch Abgabenschuldigkeiten, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 fällig geworden sind. | |||||||||
2. | Der Ratenzahlungszeitraum kann mit 1. Oktober 2021 beginnen und beträgt längstens dreiunddreißig Monate. | |||||||||
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im Übrigen § 212 BAO anzuwenden. |
(3) § 323e BAO – ausgenommen dessen Abs. 2 Z 5 – kommt nicht zur Anwendung.
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