§ 10 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig:

a)

wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgibt; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar;

b)

wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt;

c)

wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluß verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt;

d)

wer, ohne den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, als Abgabepflichtiger, zum Steuerabzug Verpflichteter, abgabenrechtlich Begünstigter bzw. in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen, Abgabengesetzen sowie hiezu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 lit. b und d mit einer Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und c mit einer Geldstrafe bis zu 2 100 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 lit. c genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den in § 1 und § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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