§ 3 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben betrauten Behörden der Stadt Wien.

(2) Unter Verwaltung im Sinn dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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