§ 1 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten

a)

der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,

b)

der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind,

soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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