§ 16 W-WG Wettbuch

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Über Verlangen der Behörde sind dieser näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.

In Kraft seit 14.05.2016 bis 31.12.9999
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