§ 6 W-WG

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in § 5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.

(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten:

1.

die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;

2.

die Standorte der Betriebsstätten;

3.

im Falle der Ausübung der Tätigkeit über mindestens ein Wettterminal die Anzahl sowie die Typenbezeichnungen und die Seriennummern des oder der Wettterminals sowie die Vorschreibung der gemäß § 13 einzuhaltenden Bedingungen und im Fall der Vermittlung den Namen und die Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder an den Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden;

4.

Angabe jeder geschäftsführenden Person gemäß § 4 Abs. 2 lit. b;

5.

Angabe jeder verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a für jede Betriebsstätte;

6.

Feststellung der Eignung der Betriebsstätte.

(3) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist für die beantragte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen, keinesfalls jedoch länger als die Gültigkeitsdauer des Bonitätsnachweises.

(4) Bei erstmaliger Erteilung der Bewilligung an die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer darf die Dauer dieser Bewilligung 3 Jahre nicht überschreiten.

(5) Wird die Betriebsstätte geändert und werden dadurch die in § 5 Abs. 1 lit. b genannten Interessen berührt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber neuerlich um Feststellung der Eignung der Betriebsstätte anzusuchen. Die Eignung ist mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

(6) Abs. 2 Z 6 ist auf Betriebsstätten, welche unter das Tabakmonopolgesetz fallen, und welche die Voraussetzungen des § 19 Abs. 8 erfüllen, nicht anwendbar. § 3 letzter Halbsatz sowie § 4 Abs. 1 lit. f sind auf diese Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer und deren Betriebsstätten nicht anwendbar.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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