§ 10 W-WG Bewilligungsantrag

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Antrag auf Bewilligung einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte ist schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz oder Firmenname und Firmensitz der Antragstellerin oder des Antragstellers;

2.

bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten natürlichen Person oder Personen;

3.

Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestellten verantwortlichen Person oder Personen;

4.

eine schriftliche Erklärung der Zustimmung der bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung;

5.

Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis c, g und h sowie gegebenenfalls des § 4 Abs. 2 und sämtliche Nachweise die für die Beurteilung der Eignung der Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind;

6.

Standortadressen der Betriebsstätten samt Lageplan;

7.

den Inhalt der angestrebten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;

8.

Nachweise über die Zuverlässigkeit gemäß § 11;

9.

einen Nachweis über die Bonität gemäß § 12;

10.

ein Wettreglement gemäß § 15;

11.

im Falle, dass eine Bewilligung als Vermittlerin oder Vermittler beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift der Person, an die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden sollen, sowie einen Nachweis über die Bewilligung dieser Person zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer in der Betriebsstätte nach diesem Gesetz.

(2) Im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben.

In Kraft seit 07.01.2019 bis 31.12.9999
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