§ 21b W-WG

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unter sinngemäßer Anwendung der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 FM-GwG genannten Voraussetzungen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat § 16 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtungen der vom Unternehmen für die Einhaltung der Geldwäschebestimmungen beauftragten Leitungsorgane betreffend die Weiterleitung von Informationen gemäß Art. 33 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/849 sind anzuwenden.

(2) Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Hinblick auf die Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 (Nichtabwicklung von Transaktionen) sowie § 19 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß. Dies gilt auch, wenn die Anordnung der Geldwäschemeldestelle auf das Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedsstaats (entsprechend Art. 32 Abs. 7 2. Satz der Richtlinie (EU) 2015/849) zurückgeht.

(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis erfahren, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht im Sinne des Abs. 1 gemeldet haben, können bei der Behörde Beschwerde einreichen.

(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat der Geldwäschemeldestelle Informationen, die diese im Rahmen ihrer Aufgaben anfordert, zu erteilen.

(5) § 16 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch Anfragen der Behörde vollständig und rasch zu beantworten sind und die Auskünfte ausschließlich unmittelbar zu erteilen sind. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 FM-GwG gelten sinngemäß.

(6) Die Geldwäschemeldestelle hat der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Zugang zu den in § 16 Abs. 4 FM-GwG genannten Informationen zu geben und verfügt über die in § 16 Abs. 5 FM-GwG genannte Ermächtigungen und Verpflichtungen.

(7) Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden; § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass betreffend § 20 Abs. 3 Z 2 FM-GwG das Verbot auch der Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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