§ 20 W-WG Wettschein

W-WG - Wiener Wettengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.

(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

b)

Bewilligungsdaten (Datum und Zahl des Bewilligungsbescheides);

c)

Tag und Zeit des Wettabschlusses oder der Wettabschlüsse;

d)

Wettscheinnummer;

e)

Wettgegenstand;

f)

Einsatz und möglicher Gewinn (Quote);

g)

Hinweis auf das Wettreglement;

h)

Anzahl der mit diesem Wettschein abgeschlossenen Wetten.

(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.

In Kraft seit 07.10.2018 bis 31.12.9999
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