§ 49 W-NSG Strafbestimmungen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsin einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen § 7 Abs. 4 vornimmt;in einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen Paragraph 7, Absatz 4, vornimmt;
    2. 2.Ziffer 2ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 8 Abs. 2 Eingriffe in ein Biotop vornimmt, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen können;ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen Paragraph 8, Absatz 2, Eingriffe in ein Biotop vornimmt, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen können;
    3. 3.Ziffer 3streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet,streng geschützte Pflanzen entgegen Paragraph 10, Absatz eins, in deren natürlichem Verbreitungsgebiet pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, vernichtet, besitzt, transportiert, handelt, austauscht, zum Verkauf oder zum Austausch anbietet,
    4. 4.Ziffer 4geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder tauscht;geschützte Pflanzen entgegen Paragraph 10, Absatz 2, über das beschränkte Ausmaß pflückt, sammelt, abschneidet, ausgräbt, entfernt, vernichtet, feilbietet, handelt, zwischenhandelt oder tauscht;
    5. 5.Ziffer 5streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen § 10 Abs. 3 und 4 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Austausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert,streng geschützte Tiere oder geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit in allen Entwicklungsstadien, mit Ausnahme der Vögel, entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit stört, Eier absichtlich zerstört, beschädigt oder entnimmt, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder vernichtet, der Natur entnommene Tiere im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteile besitzt, hält, handelt, austauscht oder zum Verkauf oder zum Austausch anbietet oder im lebenden Zustand transportiert,
    6. 6.Ziffer 6streng geschützte und geschützte Vögel entgegen § 10 Abs. 5 fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,streng geschützte und geschützte Vögel entgegen Paragraph 10, Absatz 5, fängt, tötet, absichtlich insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit stört, Nester und Eier absichtlich zerstört oder beschädigt oder Nester entfernt, Eier in der Natur, auch in leerem Zustand, sammelt oder besitzt, Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen hält, lebende oder tote Vögel oder deren ohne weiteres erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse verkauft, befördert, hält für den Verkauf oder zum Verkauf anbietet,
    7. 6a.Ziffer 6 adie in § 10 Abs. 8 aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;die in Paragraph 10, Absatz 8, aufgelisteten nicht selektiven Fang- und Tötungsmittel ohne Bewilligung verwendet;
    8. 7.Ziffer 7entgegen § 12 Abs. 1 die Herkunft von Exemplaren streng geschützter oder geschützter Arten, deren Teilen oder Entwicklungsformen über Aufforderung der mit der Vollziehung des Naturschutzgesetzes betrauten oder der gemäß § 42 bestellten Organe durch Vorlage einer Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 nicht glaubhaft macht;entgegen Paragraph 12, Absatz eins, die Herkunft von Exemplaren streng geschützter oder geschützter Arten, deren Teilen oder Entwicklungsformen über Aufforderung der mit der Vollziehung des Naturschutzgesetzes betrauten oder der gemäß Paragraph 42, bestellten Organe durch Vorlage einer Sammel- oder Fangbewilligung gemäß Paragraph 14, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht glaubhaft macht;
    9. 8.Ziffer 8nicht geschützte freilebende Tiere entgegen § 13 Abs. 1 mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder tötet;nicht geschützte freilebende Tiere entgegen Paragraph 13, Absatz eins, mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder tötet;
    10. 9.Ziffer 9nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile entgegen § 13 Abs. 2 mutwillig beschädigt oder vernichtet;nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile entgegen Paragraph 13, Absatz 2, mutwillig beschädigt oder vernichtet;
    11. 10.Ziffer 10gebietsfremde Arten entgegen § 13 Abs. 3 freisetzt;gebietsfremde Arten entgegen Paragraph 13, Absatz 3, freisetzt;
    12. 11.Ziffer 11nicht geschützte, wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützte freilebende Tiere, deren Entwicklungsformen oder Teile davon ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Bewilligung in großen Mengen sammelt (fängt), vorrätig hält, feilbietet oder handelt;nicht geschützte, wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützte freilebende Tiere, deren Entwicklungsformen oder Teile davon ohne die nach Paragraph 14, Absatz eins, erforderliche Bewilligung in großen Mengen sammelt (fängt), vorrätig hält, feilbietet oder handelt;
    13. 12.Ziffer 12Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 1 mutwillig zerstört oder beschädigt;Mineralien oder Fossilien entgegen Paragraph 16, Absatz eins, mutwillig zerstört oder beschädigt;
    14. 13.Ziffer 13Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 2 unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel sammelt;Mineralien oder Fossilien entgegen Paragraph 16, Absatz 2, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel sammelt;
    15. 14.Ziffer 14Einzelgehölze, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen oder Schilfbestände entgegen § 17 Abs. 1 abbrennt;Einzelgehölze, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen oder Schilfbestände entgegen Paragraph 17, Absatz eins, abbrennt;
    16. 15.Ziffer 15im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 1 mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen fährt oder diese abstellt, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vorliegen;im Grünland entgegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen fährt oder diese abstellt, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, vorliegen;
    17. 16.Ziffer 16im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 2 Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb von Zeltplätzen oder sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten aufstellt oder benützt;im Grünland entgegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb von Zeltplätzen oder sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten aufstellt oder benützt;
    18. 17.Ziffer 17eine gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt;eine gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 18, Absatz 2, bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt;
    19. 18.Ziffer 18eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen § 19 Abs. 1 errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;eine Werbeeinrichtung im Grünland entgegen Paragraph 19, Absatz eins, errichtet, aufstellt oder anbringt oder wesentlich ändert;
    20. 19.Ziffer 19im Europaschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;im Europaschutzgebiet entgegen Paragraph 22, Absatz 5, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    21. 20.Ziffer 20im Naturschutzgebiet entgegen § 23 Abs. 1, letzter Satz einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;im Naturschutzgebiet entgegen Paragraph 23, Absatz eins,, letzter Satz einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    22. 21.Ziffer 21im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;im Landschaftsschutzgebiet entgegen Paragraph 24, Absatz 5, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    23. 22.Ziffer 22im geschützten Landschaftsteil entgegen § 25 Abs. 3 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;im geschützten Landschaftsteil entgegen Paragraph 25, Absatz 3, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    24. 23.Ziffer 23in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen § 26 Abs. 4 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;in eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen Paragraph 26, Absatz 4, einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    25. 24.Ziffer 24vom Zeitpunkt der Verlautbarung der beabsichtigten Unterschutzstellung entgegen § 27 Abs. 4 Handlungen vornimmt, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten;vom Zeitpunkt der Verlautbarung der beabsichtigten Unterschutzstellung entgegen Paragraph 27, Absatz 4, Handlungen vornimmt, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten;
    26. 25.Ziffer 25in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen § 28 Abs. 3 Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen Paragraph 28, Absatz 3, Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;
    27. 26.Ziffer 26entgegen § 28 Abs. 7 jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind, nicht trifft;entgegen Paragraph 28, Absatz 7, jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind, nicht trifft;
    28. 27.Ziffer 27ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 29 Abs. 2 in ein Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe vornimmt, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können;ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen Paragraph 29, Absatz 2, in ein Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe vornimmt, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können;
    29. 28.Ziffer 28Kennzeichen von Naturdenkmälern oder Schutzgebieten entgegen § 31 Abs. 2 beschädigt, eigenmächtig entfernt oder verdeckt;Kennzeichen von Naturdenkmälern oder Schutzgebieten entgegen Paragraph 31, Absatz 2, beschädigt, eigenmächtig entfernt oder verdeckt;
    30. 29.Ziffer 29das Anbringen von Kennzeichen für Naturdenkmäler oder Schutzgebiete entgegen § 31 Abs. 3 nicht duldet;das Anbringen von Kennzeichen für Naturdenkmäler oder Schutzgebiete entgegen Paragraph 31, Absatz 3, nicht duldet;
    31. 29a.Ziffer 29 adie Informationspflicht gemäß § 39a verletzt;die Informationspflicht gemäß Paragraph 39 a, verletzt;
    32. 30.Ziffer 30den Organen der Naturschutzbehörde zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung des Naturschutzgesetzes oder der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen entgegen § 46 Abs. 1, erster Satz, den ungehinderten Zutritt nicht gewährt oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt, sofern nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 vorliegt;den Organen der Naturschutzbehörde zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung des Naturschutzgesetzes oder der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen entgegen Paragraph 46, Absatz eins,, erster Satz, den ungehinderten Zutritt nicht gewährt oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt, sofern nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, vorliegt;
    33. 31.Ziffer 31den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt;
    34. 32.Ziffer 32den in den gemäß § 53 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften sowie in hierauf gegründeten Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,den in den gemäß Paragraph 53, Absatz eins, als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften sowie in hierauf gegründeten Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
    begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. (1a)Absatz eins aBildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
  3. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  4. (3)Absatz 3Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (§ 17 Abs. 1 VStG).Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (Paragraph 17, Absatz eins, VStG).
  5. (4)Absatz 4Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 Abs. 3 VStG).Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (Paragraph 17, Absatz 3, VStG).
  6. (5)Absatz 5Für verfallen erklärte
    1. 1.Ziffer einsTiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie wissenschaftlichen Instituten, Tiergärten oder Tierschutzvereinen zu übergeben,
    2. 2.Ziffer 2Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen,
    3. 3.Ziffer 3Mineralien und Fossilien sind dem Land zu überlasen.
  7. (6)Absatz 6§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
In Kraft seit 13.02.2025 bis 31.12.9999
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