§ 26 W-NSG Ökologische Entwicklungsflächen

W-NSG - Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

 (1) Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck, die Dauer des Schutzes sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.

(3) Ökologische Entwicklungsflächen können auf Flächen im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien oder auf sonstigen Flächen ausgewiesen werden. Sonstige Flächen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn vorher mit dem Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eine vertragliche Vereinbarung über Art, Umfang und Dauer des Schutzes getroffen wurde. Kommt eine solche nicht zustande und sind besonders wertvolle Flächen im Sinne der Schutzziele dieses Gesetzes davon betroffen, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche mit Bescheid unter Schutz stellen. Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten bleiben davon unberührt.

(4) Ökologische Entwicklungsflächen dürfen nicht zerstört oder vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet werden.

(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe, die den Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und der Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der ökologischen Entwicklungsfläche vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.

(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn die ökologische Entwicklungsfläche nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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