Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsNaturschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1.Ziffer einsGrundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege zu benützen;
2.Ziffer 2Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, vorläufig zu beschlagnahmen; das Naturschutzorgan hat den Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die Naturschutzbehörde abzuliefern sowiebei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, vorläufig zu beschlagnahmen; das Naturschutzorgan hat den Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die Naturschutzbehörde abzuliefern sowie
4.Ziffer 4die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3Der Einsatzbereich des Naturschutzorgans ist das Gebiet des Landes Wien. Aus organisatorischen Gründen kann der Einsatzbereich von der Naturschutzbehörde auf Gebietsteile eingeschränkt werden.
(4)Absatz 4Naturschutzorgane haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich machen, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5Naturschutzorgane sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Naturschutzorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.Naturschutzorgane sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Naturschutzorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.
(6)Absatz 6Naturschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.Naturschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) einräumt.
(7)Absatz 7Naturschutzorgane haben einen Wechsel ihres Hauptwohnsitzes sowie eine mehr als drei Monate dauernde Dienstverhinderung der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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