§ 18 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung durch den Magistrat hat der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der Pachtbedingungen, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des Ausfalles an Pachtzins (§ 20 Abs. 2) sowie für den Ersatz sonstiger Kosten (§ 24) den Betrag des einjährigen Pachtzinses beim Magistrat zu erlegen. Die Sicherstellung hat in Bargeld, in mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des Börsenkurses am Erlagstage, in Sparbüchern der zum Spareinlagengeschäft befugten Kreditunternehmungen oder in einer geeigneten Bürgschaftserklärung zu bestehen. Zinsen fließen dem Pächter zu. Sinkt der Sicherstellungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Sicherstellungsbetrag zurückgestellt, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird. Falls jedoch der Pächter aus irgendeinem Grunde das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtdauer eigenmächtig lösen sollte, steht es dem Magistrat frei, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, den Betrag für verfallen zu erklären.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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