§ 21 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Pachtzins für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; wenn jedoch dieser Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht anwendbar oder nicht billig wäre, sind die einzelnen Anteile am Pachtzins in anderer entsprechender Art zu bemessen.

(2) Die Bemessung der Pachtzinsanteile ist zunächst Sache der beteiligten Fischereiberechtigten, die hierüber ein Übereinkommen zu treffen haben.

(3) Der Magistrat hat nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung die Fischereiberechtigten aufzufordern, ein Übereinkommen gemäß Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, werden die Pachtzinsanteile durch den Magistrat bemessen.

(4) Die Fischereiberechtigten können jährlich binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Fälligkeitstermin gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz vom Magistrat die Ausbezahlung des ihnen zustehenden jährlichen Pachtzinsanteiles verlangen. Wird dieses Verlangen nicht fristgerecht gestellt, verfällt der Anspruch auf den Pachtzinsanteil der vergangenen Pachtperiode zugunsten der Stadt Wien.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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