§ 19 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Eine im Laufe der Pachtzeit eintretende Änderung eines in das Pachtrevier einbezogenen Fischwassers, durch welche die Eignung zur Anerkennung als Eigenrevier begründet würde, gibt keinen Anspruch auf die sofortige Ausscheidung dieses Fischwassers aus dem Pachtreviere. Dieser Anspruch kann erst für die nächste Pachtperiode geltend gemacht werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist längstens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode beim Magistrat einzubringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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