§ 11 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Fischereiberechtigte (§ 3, Abs. 1) eines Eigenrevieres ist verpflichtet, über Auftrag des Magistrats auch jene benachbarten Fischwässer in sein Revier aufzunehmen und mit demselben zu bewirtschaften, die für sich allein kein Revier zu bilden geeignet sind.

(2) Hiefür hat der Fischereiberechtigte des Eigenrevieres den betreffenden Fischereiberechtigten eine jährliche Entschädigung zu zahlen, deren Betrag in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten mit Rücksicht auf die Güte und den Ertragswert der Fischwässer vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 W-FischG
§ 12 W-FischG