§ 18 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger GenehmigungRechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung durch den Magistrat hat der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der PachtbedingnissePachtbedingungen, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des Ausfalles aman Pachtzins (§ 20 Abs. 2, Abs. 2), sowie für den Ersatz sonstiger Kosten (§ 24) den Betrag des einjährigen Pachtzinses beim Magistrat zu erlegen. Die Sicherstellung hat in Bargeld, in mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des Börsenkurses am Erlagstage, in Sparbüchern der zum Spareinlagengeschäft befugten Kreditunternehmungen oder in einer geeigneten Bürgschaftserklärung zu bestehen. Zinsen fließen dem Pächter zu. Sinkt der Sicherstellungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Sicherstellungsbetrag zurückgestellt, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird. Falls jedoch der Pächter aus irgend einemirgendeinem Grunde das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtdauer eigenmächtig lösen sollte, steht es dem Magistrat frei, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, den Betrag für verfallen zu erklären.

(2) Bei Verpachtung an einen Berufsfischer (§ 13, Abs. 5) kann von der Hinterlegung der Sicherstellung insolange Abstand genommen werden, als dieser den übernommenen Verpflichtungen nachkommt und sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht.

Stand vor dem 15.04.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.04.2014

(1) Binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger GenehmigungRechtskraft des Genehmigungsbescheides der Verpachtung durch den Magistrat hat der Pächter als Sicherstellung für die Einhaltung der PachtbedingnissePachtbedingungen, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des Ausfalles aman Pachtzins (§ 20 Abs. 2, Abs. 2), sowie für den Ersatz sonstiger Kosten (§ 24) den Betrag des einjährigen Pachtzinses beim Magistrat zu erlegen. Die Sicherstellung hat in Bargeld, in mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des Börsenkurses am Erlagstage, in Sparbüchern der zum Spareinlagengeschäft befugten Kreditunternehmungen oder in einer geeigneten Bürgschaftserklärung zu bestehen. Zinsen fließen dem Pächter zu. Sinkt der Sicherstellungsbetrag infolge seiner Verwendung oder aus anderen Gründen unter den einjährigen Pachtzins, hat ihn der Pächter binnen zwei Wochen auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter der Sicherstellungsbetrag zurückgestellt, soweit er nicht für die Zwecke, für die er haftet, in Anspruch genommen wird. Falls jedoch der Pächter aus irgend einemirgendeinem Grunde das Pachtverhältnis vor Ablauf der Pachtdauer eigenmächtig lösen sollte, steht es dem Magistrat frei, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, den Betrag für verfallen zu erklären.

(2) Bei Verpachtung an einen Berufsfischer (§ 13, Abs. 5) kann von der Hinterlegung der Sicherstellung insolange Abstand genommen werden, als dieser den übernommenen Verpflichtungen nachkommt und sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht.

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