Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
(2)Absatz 2Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG zu geloben.
(3)Absatz 3Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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