§ 11 W-ESUU Konstituierung und Angelobung

Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
  2. (2)Absatz 2Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG zu geloben.
  3. (3)Absatz 3Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Der Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegenheit zu geloben.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann beruft die sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.
  2. (2)Absatz 2Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG zu geloben.
  3. (3)Absatz 3Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Rates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten