§ 3 W-ESUU Umweltanwaltschaft

W-ESUU - Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
  1. (1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Umweltanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter (Umweltanwalt) und dem erforderlichen sonstigen Personal.
  2. (2)Absatz 2Für die Bereitstellung der personellen Erfordernisse hat die Gemeinde Wien zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde Wien hat die für die ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung der Umweltanwaltschaft erforderliche sachliche und finanzielle Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Umweltanwaltschaft kann sich der Amtssachverständigen des Magistrates bedienen. Sofern dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Umweltanwaltschaft auch andere Sachverständige heranziehen.
  4. (4)Absatz 4Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  5. (5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist als Leiter der Umweltanwaltschaft in Vollziehung der im § 5 genannten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die ihm nachgeordneten Bediensteten sind nur an die Weisungen des Umweltanwaltes gebunden.(Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist als Leiter der Umweltanwaltschaft in Vollziehung der im Paragraph 5, genannten Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die ihm nachgeordneten Bediensteten sind nur an die Weisungen des Umweltanwaltes gebunden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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